Bereits Umsetzungsvorschläge für FINTECH-Lizenz in der FIDLEG/FINIG-Vorlage
Eigentlich war das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) vom Bundesrat beauftragt worden, per Januar 2017 eine diesen Vorschlägen entsprechende Vernehmlassungsvorlage auszuarbeiten. Nun sind jedoch bereits in der FIDLEG/FINIG-Vorlage, welche am 3. November 2016 von der WAK-S bereinigt worden ist, konkrete Vorschläge enthalten, wie die obenstehenden Vorschläge des Bundesrats (zumindest die FINTECH-Lizenz) umgesetzt werden könnten.
So soll in Art. 1a BankG eine neue Definition für eine Bank und in Art. 1abis BankG die neue FINTECH-Lizenz – in Abgrenzung zu einer Banklizenz – eingeführt werden. Danach würde als Bank gelten, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und (i) gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als CHF 100 Mio. entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt bzw. (ii) gewerbsmässig Publikumseinlagen von bis zu CHF 100 Mio. entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt und diese Einlagen anlegt oder verzinst. Eine FINTECH-Lizenz im Sinne eines neuen Art. 1abis BankG würde hingegen benötigen, wer hauptsächlich im Finanzbereich tätig ist und gewerbsmässig Publikumseinlagen von bis zu CHF 100 Mio. entgegennimmt oder sich öffentlich dafür empfiehlt, diese Einlagen jedoch weder anlegt noch verzinst. Auf diese Personen würde das BankG nur sinngemäss Anwendung finden. Insbesondere würden erleichterte Bestimmungen hinsichtlich der Rechnungslegung, der Prüfung der Jahres- bzw. Konzernrechnung, bei der Revision und bei den Bestimmungen zur Einlagensicherung gelten.
Daneben wird vorgeschlagen, der FINMA die Kompetenz zu erteilen, eine Art FINTECH-Lizenz Plus zu vergeben, welche ermöglicht, ohne Bankbewilligung gewerbsmässig Publikumseinlagen von mehr als CHF 100 Mio. entgegen zu nehmen oder sich öffentlich dafür zu empfehlen, solange diese Einlagen weder angelegt noch verzinst werden und der Schutz der Kundinnen und Kunden durch besondere Vorkehrungen gewährleistet wird. Auch eine FINTECH-Lizenz Minus, welche von Personen beantragt werden kann, die hauptsächlich im Finanzbereich tätig sind, jedoch keine Publikumseinlagen entgegennehmen, soll die FINMA erteilen können. Auf diese Personen kann die FINMA dieselben Bestimmungen anwendbar erklären, welche auf Personen mit einer „normalen“ FINTECH-Lizenz anwendbar sind.
Das GwG würde in Art. 2 Abs. 2 lit. a dahingehend angepasst, dass auch Unternehmen mit einer FINTECH-Lizenz die entsprechenden Bestimmungen einzuhalten haben, wobei sie primär der FINMA auch im Rahmen der GwG-Aufsicht unterstellt wären (vgl. vorgeschlagener Art. 12 lit. a GwG).
Erste Gedanken zur vorgeschlagenen FINTECH-Lizenz
Die Markteintrittshürde, welche das Erfordernis einer Banklizenz zweifelsfrei darstellt, würde durch die neue FINTECH-Lizenz deutlich gesenkt, was beispielsweise Anbietern im Bereich der digitalen Zahlungssysteme ebenso wie Crowdfunding-Plattformen (bei einer mehr als 60 Tage dauernden Angebotsperiode) entgegenkommen dürfte.
Hingegen darf bezweifelt werden, ob eine Reduktion der charakteristischen Leistungen einer Bank bzw. die Reduktion der definierten Kerntätigkeit einer Bank auf das Aktivgeschäft (Kreditvergabe) mit Fristentransformation, wie dies der Bundesrat tut (vgl. Rohstoff vom 2.11.16, S. 3 unten), tatsächlich legitim ist. Immerhin stünde die Einführung der vorgeschlagenen FINTECH-Lizenz unter dieser Prämisse, weil im Bereich des Passivgeschäfts bzw. im Bereich der Entgegennahme von Publikumseinlagen bis zu einer Höhe von CHF 100 Mio. nicht (mehr) von einer für eine Bank charakteristischen Leistung ausgegangen würde. Dies wird, nicht zuletzt auch mit Blick auf den vom BankG hauptsächlich bezweckten Schutz von Einlegerinnen und Einlegern, sicherlich zu spannenden Diskussionen führen.
STE/9.11.2016