FINTECH-Vernehmlassung eröffnet

Am 1. Februar 2017 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Fintech-Vorlage eröffnet, sie dauert bis zum 8. Mai 2017 (Link). Eine Erst-Analyse ergibt Folgendes:

Ungewöhnliches Vorgehen

Ungewöhnlich und bemerkenswert ist bei dieser Vorlage vorab das Vorgehen des Bundesrats in zeitlicher Hinsicht: So wurde ein Teil der nun in Vernehmlassung gegebenen Vorschläge (Änderung des BankG, vgl. dazu den Blog-Beitrag vom 9. November 2016) bereits in die Fidleg/Finig-Vorlage eingegeben, welche vom Ständerat in der Wintersession 2016 behandelt wurde und vom Nationalrat voraussichtlich in der Frühlingssession 2017 behandelt werden soll. Um die Fidleg/Finig-Vorlage nicht zu gefährden, haben viele Interessengruppen während der Behandlung derselben auf Anträge zum Fintech-Teil (Änderung des BankG) verzichtet, was wohl auch im Nationalrat so bleiben dürfte. Damit aber bestünde bezüglich des Fintech-Teils keine Differenz zwischen den Räten und eine Diskussion zu dieser doch sehr gewichtigen Änderung des BankG könnte nur unter erschwerten Bedingungen überhaupt geführt werden.

Die 3 bekannten Massnahmen

Abgesehen von dieser (eher prozessualen) Bemerkung fallen bei der ersten Durchsicht der Fintech-Vorlage folgende inhaltlichen Punkte auf:

Mit der Vorlage sollen die drei vom Bundesrat schon am 2. November 2016 vorgestellten Massnahmen umgesetzt werden. Für eine kurze Beschreibung vgl. den entsprechenden Blog-Beitrag vom 9. November 2016: FINTECH-Förderung in der Schweiz I .

Erläuterungen geben Aufschluss

Im Bericht zur Vorlage finden sich aber auch Erläuterungen zu zwei bisher noch offenen Fragen:

a) Die neue Regelung für den bewilligungsfreien Raum, welche über eine Ergänzung der Definition der gewerbsmässigen Entgegennahme von Publikumseinlagen in der BankV erfolgen soll, soll die bisherige Regelung nicht ersetzen, sondern ergänzen. Das heisst, es soll dabei bleiben, dass weiterhin auch derjenige nicht gewerbsmässig handelt, der zwar weniger als 20 Publikumseinlagen entgegennimmt, diese aber mehr als CHF 1 Mio. wert sind.

b) Die Berechnung des Schwellenwerts von CHF 100 Mio. für die Fintech-Lizenz hat nach Meinung des Bundesrats für Finanzgruppen und Finanzkonglomerate auf konsolidierter Basis zu erfolgen. Damit wird zwar Missbrauch verhindert, gleichzeitig aber ein Level-Playing-Field für bestehende Banken verhindert.

GwG-Sorgfaltspflichten beurteilt der Bundesrat als nicht „fintech-spezifisch“, weshalb diesbezüglich keine Ausnahmen vorgeschlagen werden.

Schliesslich besteht aus Sicht des Bundesrats auch im Bereich der Konsumkreditgesetzgebung zurzeit kein gesetzlicher Handlungsbedarf. Dies weil das KKG nach Meinung des Bundesrats auf Crowdfunding regelmässig keine Anwendung finde, da die Kreditvergabe durch Private nicht gewerbsmässig erfolge.

STE/2.2.2017