Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 5. Juli 2017 eine Änderung der Bankenverordnung (BankV) verabschiedet und per 1. August 2017 in Kraft gesetzt (neue Bestimmungen: hier). Es handelt sich dabei um den ersten Teil der FINTECH-Vorlage, welche der Bundesrat am 2. November 2016 vorgestellt hatte (vgl. dazu auch Blog-Beiträge vom 9. November 2016: FINTECH-Förderung in der Schweiz I sowie vom 2. Februar 2017: FINTECH-Vernehmlassung eröffnet).
Gestützt auf die Vernehmlassung, welche vom 1. Februar 2017 bis zum 8. Mai 2017 zur gesamten FINTECH-Vorlage durchgeführt wurde, nahm der Bundesrat im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage bezüglich der BankV vor allem die folgenden Änderungen vor:
- Konkretisierung in Art. 6 Abs. 2 lit. c BankV: die verlangte Information der Einlegerinnen und Einleger, dass ihre Anlage nicht der Einlagensicherung unterliegt und das Institut von der FINMA nicht beaufsichtigt wird, hat schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, zu erfolgen.
- Definition eines Verfahrens bei Überschreiten des Schwellenwerts von CHF 1 Mio. in Art. 6 Abs. 3 BankV: Wer den Schwellenwert überschreitet, muss dies innerhalb von 10 Tagen der FINMA melden und ihr innerhalb von 30 Tagen ein Bewilligungsgesuch nach den Vorschriften des Gesetzes einreichen. Die FINMA kann, sofern es der Schutzzweck des BankG gebietet, dem Gesuchsteller untersagen, bis zum Entscheid über das Bewilligungsgesuch weitere Publikumseinlagen entgegenzunehmen.
- Abstimmung des Wortlauts der Erläuterungen auf denjenigen der Verordnung. So wird nun einheitlich der Begriff „anlegen und verzinsen“ verwendet, wobei „anlegen“ weit zu verstehen sei. Da die Gelder nicht angelegt werden dürften, sei davon auszugehen, dass sie dauernd auf den Konten des betroffenen Unternehmens gehalten würden.
Ein Bumerang für Crowdlending-Institute?
Wie erwähnt, handelt es sich bei den nun per 1. August 2017 in Kraft gesetzten Änderungen der BankV erst um einen Teil der gesamten FINTECH-Vorlage. Offen und derzeit in der Beratung im Parlament ist hingegen der zweite Teil, welcher eine neue Lizenz für Nicht-Banken vorsieht. Dazu soll u.a. das Bankgesetz (BankG) geändert werden (vgl. dazu Blog-Beitrag vom 9. November 2016: FINTECH-Förderung in der Schweiz II).
Dem Vernehmlassungsbericht ist nun zu entnehmen, dass zu diesem Teil der FINTECH-Vorlage viele Kritikpunkte vorgebracht worden sind. Insbesondere wurde davor gewarnt, dass die traditionellen und etablierten Finanzinstitute gegenüber den neu in den Markt eintretenden FINTECH-Instituten benachteiligt werden und dadurch Wettbewerbsverzerrungen entstehen. Während auf der einen Seite weitergehende Erleichterungen verlangt wurden, haben verschiedene Kreise aus unterschiedlichen Gründen vor allem die strikte Anwendung der Geldwäschereibestimmungen sowie eine (ganze oder teilweise) Unterstellung der Crowdlending-Tätigkeit unter das Konsumkreditgesetz (KKG) gefordert.
Gerade die Einhaltung der Geldwäschereibestimmungen und der Regeln des KKG stellen eine hohe regulatorische Hürde dar. Während eine Lockerung der ersten auch in der FINTECH-Vorlage nicht vorgeschlagen war, würde eine neu eingeführte Unterstellung der Crowdlending-Tätigkeit unter das KKG eine deutliche Verschärfung der heutigen Rechtslage bedeuten – das eigentliche Gegenteil der ursprünglichen Stossrichtung der FINTECH-Vorlage.
In diesem Zusammenhang sind auch die Ausführungen des EFD auf Seite 15 der Erläuterungen interessant: „Das EFD hat dem Parlament die Ergebnisse der Vernehmlassung bereits zukommen lassen und gestützt auf die Ergebnisse der Vernehmlassung eine Anpassung der Vorlage in verschiedenen Punkten vorgeschlagen.“
Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben des Nationalrates (WAK N) soll die Vorlage Mitte August beraten. Näheres wird man also erst wissen, wenn die Anträge der WAK N an den Nationalrat bekannt sind. Je nachdem könnte sich der zweite Teil der FINTECH-Vorlage vor allem für Crowdlending-Institute als eigentlicher Bumerang herausstellen.
STE/06.07.2017